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Satzung & Gartenordnung

Satzung

für

Mitglieder und Kleingartenpächter

im Kleingärtnerverein

Preetz e.V.

gegründet 1919

  • Satzung
  • Gartenordnung
  • Anhang zur Gartenordnung der Satzung des Landesbundes S.-H.
    der Kleingärtnervereine e.V.
  • Ausschlussordnung
  • Muster einer Geschäftsordnung

Herausgegeben gemäß Mustersatzung des Landesbundes Schleswig-Holstein
der Kleingärtner e.V. und eingetragen beim Amtsgericht Plön

§1
Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein Preetz e.V., er hat den Sitz in Preetz und umfasst den Gemeindebereich von der Stadt Preetz und Bereiche des Amtes Preetz Land.
  2. Er ist Mitglied des Kreisverbandes Plön der Kleingärtnervereine e.V.
  3. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Plön unter Nr. VR 264 – 930 eingetragen und ist gemeinnützig im Sinne des Vereins und Kleingartenrechts und Vereinsrecht BGB.

§2

Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung der Naturverbundenheit, sowie der körperlichen und geistigen Entspannung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

Dem Zweck des Vereins sollen vor allem dienen:

  1. die Förderung des Kleingartenwesens im Sinne des Bundeskleingartengesetzes in der jeweils gültigen Fassung,
    die Gestaltung von Freizeit und Erholung durch kleingärtnerischer Betätigungsowie umweltfreundliche Gestaltung
    von Wohngebieten;
  2. Land anzupachten und an seine Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung weiter zu verpachten, sowie diesen Besitz rechtlich zu sichern;
  3. die Förderung von Kleingartenanlagen in Grünzonen, sowie in Zuordnung zu Wohngebieten und ihre Ausrichtung auf die Bedürfnisse der Allgemeinheit;
  4. die Heranführung der Jugend zur Naturverbundenheit;
  5. die Zusammenfassung aller Kleingärtner unter Ausschluss aller parteipolitischer und konfessioneller Ziele;
  6. durch Fachberatung und gegenseitiger Hilfe seine Mitglieder befähigen, in geordneter, rationeller Arbeitsweise Qualitätserzeugnisse für den eigenen Bedarf zu erzielen;
  7. in Gemeinschaftsarbeit die Gesamtanlagen nach Gesichtspunkten der gartenbaulichen Zweckmäßigkeit und Schönheit unter Beachtung der hierfür vom Kreisverband bzw. Landesbund herausgegebenen Richtlinien aus zu gestalten. Nach Möglichkeit Gemeinschaftseinrichtungen zu schaffen, die geeignet sind, die Kleingartenanlagen zur Erholungs- und Gesundungsstätte zu machen;
  8. den Mitgliedern im Rahmen des Möglichen einschlägig Rechtsberatung und Rechtshilfe zu gewähren oder in grundsätzlichen Fragen durch die übergeordnete Organisation gewähren zu lassen;
  9. für den Gedanken des nicht gewerblichen Gartenbaues durch Wort und Schrift in der Öffentlichkeit zu werben.

Das Ziel des Vereins ist, in enger Zusammenarbeit mit den örtlichen Kommunalbehörden und dem zuständigen Amt der Landesverwaltung (z.Z. Amt für Land- und Wasserwirtschaft) in die Ortsplanung (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) eingefügte, pachtmäßig gesicherte Dauerkleingartenanlage zu schaffen.
Sämtliche Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§3
Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche geschäftsfähige Person erwerben, die in seinem Bereich Wohnrecht genießt und gewillt ist, einen Garten nicht zu Erwerbszwecken zu bewirtschaften.
  2. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft soll durch schriftliche Beitrittserklärung erfolgen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahme erkennt das Mitglied durch seine Unterschrift die Verbindlichkeit der Vereinssatzung mit Ausschlussordnung und Geschäftsordnung an. Er verpflichtet sich außerdem, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen, mit dem Kleingärtnerverein einen Unterpachtvertrag abzuschließen und die Gartenordnung als Bestandteil des Unterpachtvertrages durch Unterschrift als verbindlich anzuerkennen.
  3. Mitglieder können auch solche Personen werden und bleiben, welche das Kleingartenwesen fördern und unterstützen wollen oder sich um das Kleingartenwesen besondere Verdienste erworben haben.

§4
Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich oder übertragbar. Sie endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.
  2. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und muss spätestens bis zum Mai erklärt werden. Kündigungen nach diesem Termin müssen begründet sein und können vom Vorstand nur in Ausnahmefällen genehmigt werden. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann nur erfolgen, wenn ein ihn rechtfertigender in der Ausschlussordnung aufgeführter Tatbestand gegeben ist.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das ausscheidende Mitglied jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.

§5
Organe

 

 

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung (§ 6)
  2. der Vorstand (§ 7)
  3. der erweiterte Vorstand (§ 8)
  4. die Anlagenversammlung (§ 9)

§6
Die Mitgliederversammlung

 

 

    1. Bei der Mitgliederversammlung wird unterschieden:
      ° Die Jahresmitgliederversammlung
      ° Die außerordentliche Mitgliederversammlung
    2. Die Jahresmitgliederversammlung hat in der Regel in den Monaten Januar bis März stattzufinden. Eine spätere Durchführung soll nur in Ausnahmefällen und nur aus wichtigem Grunde stattfinden.
      Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn er dieses für notwendig hält. Er ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn wichtige Beschlüsse gefasst werden sollen, die an sich der Jahresmitgliederversammlung obliegen, aber keinen Aufschub dulden oder wenn 1/10 tel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Tagesordnungspunktes beantragen.
    3. Der Jahresmitgliederversammlung obliegen insbesondere:
      a) die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und des Revisorenberichtes
      b) die Entlastung des Vorstandes,
      c) die Beschlussfassung über Beiträge, Erhebung von Umlagen – die den gesamten Verein oder nur einzelne Anlagen              betreffen-, Verwertung und Anlegung des Vereinsvermögen sowie Aufnahme von Darlehen,
      d) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
      e) die Wahlen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, der Revisoren, der Schiedsstelle, der Ausschüsse und weiterer Mitarbeiter.
    4. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden sind. Die Einladungen zur Mitgliederversammlungen ergehen durch Bekanntmachungen, die vom Verein nach eigenem Ermessen bestimmt werden, mit einer Frist von 14 Tagen, unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch persönliche, schriftliche Benachrichtigung.
    5. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Vertretung oder Übertragung des Stimmrechts sind ausgeschlossen.
    6. Bei Beschlussfassung sind folgende Stimmenmehrheiten erforderlich:
      a) eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein Stimmen bei der Satzungsänderung, bei Austritt aus Organisation und Auflösung des Vereins gelten § 15 und § 16.
      b) eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein Stimmen bei vorzeitiger Abberufung eines Vorstandsmitgliedes (§ 7 und § 8)
      c) eine einfache Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein Stimmen in allen anderen Fällen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages, mit Ausnahme von Wahlen, bei denen in solchem Falle das Los entscheidet.
    7. Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens sieben Tagen vor der Versammlung beim Vorstand mit schriftlicher Begründung einzureichen. Verspätete oder während der Versammlung eingebrachte Anträge bedürfen einer Unterstützung von 1/5- der anwesenden Mitglieder. Ausgeschlossen sind jedoch Anträge, die der 2/3- oder 3/4- Mehrheit bedürfen.
    8. Es ist über jede Versammlung eine Niederschrift zu fertigen, die spätestens 30 Tage nach der Versammlung in Reinschrift vom Vorsitzenden und Schriftführer oder dem Verfasser der Niederschrift unterzeichnet, vorliegen muss. Sämtliche Abstimmungsergebnisse sind zahlenmäßig festzuhalten.Die Niederschrift ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

 

§7
Der Vorstand

 

 

 

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden,
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist,
    c) dem Rechnungsführer.
    Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Jede Änderung in der Zusammensetzung des Vorstandes, ist unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung anzumelden.
  2. Je 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinschaftlich den Verein nach außen. Für bestimmte Angelegenheiten können sie anderen Personen schriftlich Vollmacht erteilen. Zur Überwachung der Angelegenheit bleiben sie jedoch verpflichtet.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes läuft, solange bis ein neuer Vorstand durch die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gewählt ist und das Amt angenommen hat. Bei jeder Jahresmitgliederversammlung scheidet ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes aus. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von Zwei Drittel der abgegebenen Ja/Nein Stimmen, vorzeitig abberufen werden. Die Abberufung ist in der Einladung zur Versammlung anzukündigen. Für Vorstände und einzelne Vorstandsmitglieder, die während ihrer Amtsdauer ausscheiden, sind in einer außerordentlicher Mitgliederversammlung Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer vorzunehmen, falls in der Zeit bis zur nächsten Jahresmitgliederversammlung wichtige Beschlüsse gefasst werden müssen.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
  5. Der Vorstand entscheidet über die Vergabe von Gartenparzellen.
  6. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und die Anlagenversammlung ein und leitet sie.
  7. Der Vorstand ist nach Bedarf oder Antrag von 2 seiner Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss mit einer Frist von mindestens 7 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von
    2 Vorstandsmitgliedern, darunter des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden.Bei der Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden. Auch ohne Zusammenkunft ist ein Beschluss gültig, wenn ihm alle Mitglieder des Vorstandes schriftlich zustimmen.
  8. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus dieser Niederschrift müssen die gefassten Beschlüsse, die genauen Abstimmungsergebnisse sowie die namentlichen Angaben der anwesenden Personen zu ersehen sein. Die Niederschriften sind dem Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen; sie müssen 30 Tage nach der Sitzung in Reinschrift vorliegen und sind allen Vorstandsmitgliedern in Kopie zuzustellen.Die Niederschriften sollen bei der nächsten Sitzung genehmigt werden.
  9. In der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes vertritt der Vorstand den Verein und zwar in der unter Ziffer 1 angegebenen Reihenfolge. Soweit dem Verein mehr als 3 Stimmen zustehen, sind diese Delegierten dem Vorstand zu bestimmen, sofern sie nicht von der Mitgliederversammlung gewählt wurden.
  10. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben einen Anspruch auf Erstattung von echtem Verdienstausfall und baren Auslagen, die nachzuweisen sind. Ihnen kann durch Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

§8
Der erweiterte Vorstand

 

 

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, dem Vereinsfachberater und mindestens 2 Beisitzern, bei mehr als 300 Mitgliedern erhöht sich die Anzahl für je 200 Mitglieder um 1 Beisitzer.
    Für die Wahl des Fachberaters und der Beisitzer, die Amtsdauer, das Ausscheiden, die Ab-, Wieder- und Ersatzwahl, gelten die Bestimmungen wie für den Vorstand (§ 7 Nr. 3).
  2. Der Leiter einer Schreberjugendgruppe ist in Jugendfragen beratendes Mitglied des erweiterten Vorstandes.
  3. Der erweiterte Vorstand wird nach Bedarf, mindestens aber 2 Mal im Jahr, vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einladung gilt
    7 Nr. 7 Satz 2.
  4. Dem erweiterten Vorstand sind alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vor endgültiger Entscheidung durch den Vorstand vorzulegen. Ihm obliegt insbesondere;
    a) die Entgegennahme der Berichte über besondere Geschäftsvorgänge, der Bericht über die Kassenlage sowie Beschlussfassung hierüber;
    b) die Genehmigung von Überschreitungen einzelner Positionen des Haushaltsvoranschlages, sowie eine gegenseitige Deckungsfähigkeit nicht gegeben ist;
    c) Beschlussfassung über die der Mitgliederversammlung vorzulegende Jahresrechnung nebst Jahresbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr;
    d) die vorläufige Festsetzung des Vorschlages für das neue Geschäftsjahr, vorbehaltlich späterer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung;
    e) die Bestätigung der Beschlüsse der Anlagenversammlung über die Erhebung von Umlagen.
  5. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die äl Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Im Übrigen gilt § 7 Nr. 7 Satz 4-6.
  6. § 7 Nr. 8-10 gilt entsprechen.

§9
Die Anlagenversammlung

 

 

 

  1. In Vereinen, die mehrere Gartenanlagen (Kolonien, Koppeln) bewirtschaften, hält jede Anlage nach Bedarf – mindestens aber einmal jährlich – eine Anlagenversammlung ab.
    Für jede Gartenanlage wird durch die Anlagenversammlung ein Obmann gewählt. § 7 Ziffer 3 und 10  gelten sinngemäß. Dieser führt die Aufsicht in der Gartenanlage und vertritt den Vorstand bei Durchführung der Beschlüsse. Seinen Anordnungen ist bis zu einer anderen Entscheidung durch den Vorstand Folge zu leisten. In größeren Anlagen können zusätzlich zum Obmann zu seiner Unterstützung Vertrauensleute gewählt werden.
  2. Der Anlagenversammlung obliegen:
  • die Beschlüsse über die Belange der Anlage, d.h. es dürfen nur Beschlüsse gefasst werden, die die Ordnung und Gemeinschaftsarbeit innerhalb der Anlagen betreffen;
  • Die Beschlüsse über die Erhebung von Umlagen, die die Anlage betreffen; diese Beschlüsse bedürfen jedoch der Bestätigung durch den erweiterten Vorstand (§ 8 Nr. 4 e).
  1. Zur Beschlussfassung genügt in allen Fällen die einfache Mehrheit.
  2. Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit, Versammlungsleitung und Protokollführung gelten sinngemäß die Formvorschriften für Mitgliederversammlungen.
  3. Die Niederschriften werden vom Vorstand in Verwahrung genommen.
  4. Der Vorstand, Fachberater und die Obmänner überwachen die Einhaltung der Gartenordnung und die Durchführung der Anlagenbeschlüsse, Satzung und Bundeskleingartengesetz.
  5. Der Obmann führt eine Liste über die abzuleistende Gemeinschaftsarbeit und ist dem Vorstand gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet, falls seine Mahnungen bei Verstößen gegen die Gartenordnung die Bestimmungen über die Ableistung von Gemeinschaftsarbeiten erfolglos bleiben; hierbei ist § 11 der Satzung zu beachten.

§10
Die Schiedsstelle

 

 

  1. Die Aufgaben der Schiedsstelle ist es, Streitigkeiten, die sich aus der Vereinssatzung und der Gartenordnung ergeben, zwischen dem Verein und einzelnen Mitgliedern oder von Mitgliedern untereinander zu schlichten. Vor Anrufung der Schiedsstelle ist bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der geschäftsführende Vorstand vermittelnd einzuschalten.
  2. Die Schiedsstelle besteht einschließlich ihres Vorsitzenden aus drei Vereinsmitgliedern mit je einem Vertreter, die von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre zu wählen sind. Die Mitglieder der Schiedsstelle wählen ihren Vorsitzenden und seinen Stellvertreter selbst.
  3. Die Schiedsstelle hört die Beteiligten und hat zunächst auf einen gütlichen Ausgleich zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Es ist Sache der Beteiligten, den Streitstoff erschöpfend darzulegen sowie Zeugen und Beweismaterial zu benennen. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern ist der Vorstand zu dem Streit zu hören.
  4. Misslingt eine Schlichtung, so entscheidet die Schiedsstelle.
  5. Die Schiedsstelle entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist schriftlich niederzulegen und den Beteiligten bekanntzugeben.
  6. Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
  7. Gegen den Spruch der Schiedsstelle ist binnen 14 Tagen seit seiner Bekanntgabe der Einspruch an den Vorstand des Kreisverbandes zulässig, der endgültig entscheidet.
  8. Durch die vorgenannte Entscheidung wird der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
  9. Im Übrigen ist die Ausschlussordnung zu § 4 Abs. 3 dieser Satzung anzuwenden.

§11
Besondere Pflichten der Mitglieder

 

 

 

Die Mitglieder haben die im Bundeskleingartengesetz und in der Gartenordnung aufgezählten Pflichten der Kleingärtner zu erfüllen. Sie haben insbesondere ohne Anspruch auf Bezahlung an den Vorstand oder der Anlagenversammlung beschlossenen gemeinschaftlichen Arbeiten zur Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Einrichtungen für die Kleingärtner teilzunehmen. Derjenige, der an diesen gemeinschaftlichen Arbeiten aus dringender beruflicher Inanspruchnahme oder sonstiger Verhinderung nicht teilnimmt, hat einen Ersatzmann zu stellen oder für jede angesetzte Gemeinschaftsarbeit einen Ausgleichsbetrag an den Verein zu zahlen. Die Höhe des Ausgleichsbetrages für jede versäumte Stunden Gemeinschaftsarbeit beschließt die Jahresmitgliederversammlung.

§12
Beitrags- Kassen- und Rechnungswesen

 

 

  1. Die Jahresbeiträge setzt die Jahresmitgliederversammlung fest. Beitrags-, Pacht- und Umlage- und sonstige Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein sind grundsätzliche Bringschulden. Die Höhe und Fälligkeitstermine richten sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  2. Alle Ein- und Auszahlungen sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Anweisung an den Rechnungsführer zur Zahlung ist nur durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter zu unterschreiben.
  3. Der gesamte Zahlungsverkehr des Vereins ist möglichst bargeldlos abzuwickeln. Zu diesem Zweck hat der Verein ein Konto einzurichten und alle eingehenden Gelder umgehend dort einzuzahlen.
  4. Der Rechungsführer hat die Kontrolle über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu führen (Kassenführung). Er ist dem Vorstand gegenüber für die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung verantwortlich. Der Geschäftsverkehr des Vereins richtet sich im Übrigen nach der vom Vorstand herausgegebenen Geschäftsanweisung.
  5. Von der Mitgliederversammlung werden alljährlich 2 Vereinsrevisoren und
    1 Ersatzmann gewählt. Die Revisoren haben die Kassenführung mindestens zweimal im Jahr zu prüfen, wovon eine Prüfung unvermutet sein sollte. Die Revisoren arbeiten unabhängig vom Vorstand und sind nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Ihre Arbeit soll sich nicht nur auf die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der Kassenführung beschränken, sondern sie sollen auch darauf achten, dass die Grundsätze einer sparsamen Geschäftsführung eingehalten werden. Ihnen sind zu diesem Zweck alle Unterlagen vorzulegen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Revisoren und dem Rechnungsführer zu unterzeichnen und unverzüglich über den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung über den Stellvertreter, dem Vorstand vorzulegen ist.
  6. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sind. Dieser Voranschlag bedarf der vorläufigen Bestätigung durch den erweiterten Vorstand (§ 8 Nr. 4 b) und gilt bis zur endgültigen Bestätigung oder Abänderung durch die Jahresmitgliederversammlung.

§13
Geschäftsjahr

 

 

 

Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.

§14
Satzungsänderungen

 

 

  1. Über Satzungsänderungen kann nur eine Mitgliederversammlung mit der in
    6 Nr. 6 a festgesetzten Mehrheit beschließen.
  2. Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt diese redaktionelle Satzungsänderung selbstständig vorzunehmen.

§15
Austritt aus der übergeordneten Organisation

 

 

 

  1. Der Austritt aus dem Kreisverband kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.
  2. Zur Beschlussfähigkeit dieser Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von 50 von Hundert der Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Zum Austrittsbeschluss ist eine 3/ 4- Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein Stimmen erforderlich (§ 6 Nr. 6 a). Die Beschlussfähigkeit (50 v. H. der Mitglieder) muss auch im Zeitpunkt der Abstimmung gegeben sein.
  4. Dem Kreisverband ist durch eine Einladung per Einschreibebrief mit 14-tägiger Frist Gelegenheit zu diesem Punkt der Tagesordnung in der Versammlung Stellung zu nehmen.
  5. Die Kündigung ist nur halbjährlich zum Ende des Geschäftsjahres des Kreisverbandes zulässig. Die Kündigung ist dem Kreisverband durch Einschreibebrief unter Beifügung einer Abschrift der Versammlungsniederschrift mitzuteilen.

§16
Auflösung

 

 

  1. Dem Kreisverband ist die Auflösung des Vereins mittels Einschreibebrief unter Beifügung einer Abschrift der Versammlungsniederschrift unverzüglich durch die Liquidatoren mitzuteilen.
  2. Die Liquidatoren haben alle Forderungen des Vereins einzuziehen und alle Verbindlichkeiten des Vereins zu begleichen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Die Liquidatoren haben die Endabrechnung dem Kreisverband nach Beendigung der Liquidation unverzüglich einzureichen.
  4. Die Liquidatoren haben nach Beendigung der Liquidation sämtliche Akten, Kassenbücher, Belege und sonstige Unterlagen dem Kreisverband zu übergeben, der sie 10 Jahre aufbewahrt. Im Übrigen sind die §§ 47 ff. des BGB zu beachten.
  5. Dem Kreisverband steht das Recht zu, während der Liquidation die Bücher und alle Unterlagen zu prüfen.

Gartenordnung

 

 

 

Das Ziel des Kleingartenwesens kann nur dann verwirklicht werden, wenn die Kleingärtner in einer Kleingartenanlage gemeinschaftlich zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen, die Gesamtanlage und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften und pflegen. Die nachstehende Gartenordnung soll Aufschluss darüber geben, wie sich der Kleingärtner in einer gemeinschaftlichen Anlage einzugliedern hat. Die Gartenordnung ist Bestandteil des Unterpachtvertrages (§ 3 Nr. 2); sie ist für den Kleingärtner bindend.

 

I.

Das Wesensmerkmal des Kleingartens ist vor allem die kleingärtnerische Nutzung, die der sinnvollen Freizeitgestaltung und Erholung sowie der Versorgung des Pächters mit Gartenerzeugnisse (Gemüse/Obst und Blumen) dienen soll. Das Ziel des Kleingartenwesens soll eine Besserung der Lebensqualität der Familie ermöglichen und nachhaltig fördern.

 

II.

Gartenabfälle sind grundsätzlich zu kompostieren. Ausgenommen hiervon sind lediglich mit pilz- und bakteriellen Krankheiten befallene Pflanzenteile, die der öffentlichen Müllabfuhr zuzuführen sind. Das Verbrennen von Gartenabfällen hat grundsätzlich zu unterbleiben.

Die Bestimmungen des Abfallbeseitigungsgesetzes und der Landesverordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb der Abfallbeseitigungsanlagen in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten und einzuhalten.

Das Spritzen von Unkrautvernichtungsmitteln ist im Kleingarten verboten. Pflanzenschutzmittel dürfen nur entsprechend der Positiv-Liste und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vorstandes eingesetzt werden.

Chemietoiletten sind im Kleingarten nicht gestattet. Streu- und Torftoiletten sind über den Kompost zu entsorgen, soweit nicht vereinseigene Entsorgungsanlagen zu benutzen sind.

Stalldünger darf in der Zeit vom 01. Mai bis 30. September nicht angefahren werden. Außerdem sind nur Kleintransportfahrzeuge für die An- und Auslieferung in den jeweiligen Parzellen zugelassen. Bei nassen Zufahrtswegen im Gelände des Vereins ist eine Befahrbarkeit nicht zugelassen.

Mit Rücksicht auf den Pflanzenschutz dürfen solche Gehölze, die Zwischenwirte für Pilzkrankheiten, Bakterienkrankheiten und tierische Schädlinge sind, nicht angepflanzt werden, unter anderem:

Berberritze (Berberis vulgaris), Schneeball (Viburnum-Arten), Faulbaum (Rhamnus-Arten), Traubenkirsche (Prunus serotina), Sadebaum (Juniperus virginiana) sowie Rot- und Weißdorn (Crataegus-Arten).

Rot- u. Weißdorn dürfen wegen der Gefahr des Feuerbrandes, einer nicht zu bekämpfenden Bakterienkrankheit, die auf Obstbäume übergeht, nicht mehr in Kleingartenanlagen angepflanzt werden. Schon stehende Rot- u. Weißdornhecken oder Bäume sollten entfernt werden. Krebsbefallene Obstbäume sind zum Schutze der Kleingartenanlagen zu entfernen, andernfalls ist der Verein ermächtigt, solche befallenen Bäume entfernen zu lassen. Die Kosten trägt der Kleingärtner.

Der Kleingärtner hat bei Anpflanzungen aller Kulturen Rücksicht auf seinen Nachbarn zu nehmen (eindringen von Wurzeln, Schatten und dergl.). Große Bäume über max. 3,5 m, Weiden, Pappeln, Birken, Kastanien oder Nadelbäume/Koniferen sind im Kleingarten verboten.

Obsthochstämme sollten nicht angepflanzt werden, da sie nicht nur in der Pflege schwierig zu behandeln sind, sondern vor allen Dingen den Garten sehr beschatten. Der Pflanzabstand von der Grenze beträgt bei Buschobst  2 Meter, bei Beerenobst einschließlich Himbeeren 1 Meter (Ausnahmen bei geländebedingt/Gartengröße).

Jede Kleingartenparzelle sollte pro 100 qm mit 1 Busch- Obstbaum bepflanzt werden.

Der Kleingärtner ist außerdem verpflichtet, alle Pflanzenschutzmaßnahmen, die von den Behörden angeordnet werden, durchzuführen.

Die zur Rattenbekämpfung erlassenen behördlichen Anordnungen, sind auch in den Kleingärten durchzuführen.

Die Garten- Seitengrenzen sind möglichst im gegenseitigen Einverständnis mit dem Nachbarn mit einer Hecke zu bepflanzen (Nistplätze für Singvögel); im Übrigen gelten die Beschlüsse der Mitglieder- bzw. der Anlagenversammlung und Nachbarsrecht SH beachten.

III.

Der Pächter ist verpflichtet, am Eingang seines Gartens eine Tafel anzubringen, die deutlich in leserlicher Schrift die Nummer der Parzelle angibt.

IV.

Das Betreten der Gartenanlage geschieht auf eigene Gefahr. Die Wege der Gartenanlage dürfen mit Motorfahrzeuge aller Art nicht befahren werden; Sondergenehmigungen für Dunganfuhr, Lastentransporte und dergl. kann der Vorstand auf Antrag des Pächters erteilen. Der Pächter haftet dabei für den von ihm verursachten Schaden.

Das Abstellen von Kraftfahrzeugen ist in den Gartenanlagen nicht bzw. nur an den für diesen Zweck vorgesehenen Plätzen gestattet (nur bei Be- und Entladung).

Die Haupttore und Eingänge zu den Anlagen sind grundsätzlich zu schließen. Hunde müssen an der Leine geführt werden. Hundehalteverordnung der Stadt Preetz ist zu beachten.

V.

Die Umzäunung der Anlage ist Bestandteil der Kleingartenanlage. Sie ist stets in gutem Zustand zu halten. Einfriedungen innerhalb der Kleingartenanlage dürfen 1,2 Meter nicht überschreiten und sollen möglichst unauffällig gestaltet werden. Die Verwendung von Stacheldraht ist verboten.

Der Heckenschnitt muss mit Rücksicht auf vorhandene Nester unserer Singvögel ausgeführt werden. In der Brutzeit dürfen keine Hecken geschnitten werden. Den Termin für den Beginn des Sommerschnittes ist der 24. Juni eines jeden Jahres. Dabei ist auf die Vogelbrut zu achten. Eigenmächtigkeiten einzelner Pächter haben zu unterbleiben und können ggf. mit einer Strafgebühr geahndet werden.

Der Pächter ist verpflichtet, den Garten und den an seinen Garten angrenzenden Weg und Zaun stets sauber und frei von Gras und Wildkräutern zu halten. Graswege sind von den Anliegern stets kurz zu halten. Angrenzende Grünflächen sind entsprechend den Beschlüssen der Mitglieder- bzw. der Anlagenversammlung zu pflegen. Jede eigenmächtige Veränderung, insbesondere das eigenmächtige Beschneiden der Anpflanzungen in den Gemeinschaftsanlagen, an öffentlichen Wegen, Knicks und Plätzen, ist untersagt.

VI.

Im eigenen Interesse wird erwartet, dass der Kleingärtner an der fachlichen Beratung, die durch den Verein rechtzeitig bekanntgegeben wird, teilnimmt und die Fachzeitschriften der Organisation erhält. Darüber hinaus hat jedes Mitglied eine Informationspflicht über alle Neuerungen/Änderungen/Veranstaltungen etc. des Vereins.

VII.

Jeder Pächter ist verpflichtet, an der Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen (§ 11 der Satzung). Vier Termine im Jahr sind vorgesehen, Sonderarbeiten möglich.

VIII.

Jeder Pächter darf von dem künstlich zugeführten Wasser (Wasserleitung) nur in sparsamster Weise Gebrauch machen. Es ist darauf zu achten, dass Kinder nicht an der Wasserleitung spielen. Manipulationen an der Wasserleitung und den Armaturen sind untersagt und werden geahndet. Bei geplanten Änderungen sind zuerst die Wasserwerker des Vereins zu informieren. Vor dem Anlegen eines Gartenteiches muss die Zustimmung des Vorstandes eingeholt werden. Die Größe des Teiches darf max. 4 qm betragen. Die Einrichtung von ortsfesten Badebecken ist nicht gestattet Die dienen nicht der kleingärtnerischen Nutzung.

IX.

Der Kleingärtner, seine Angehörigen sowie seine Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, das die Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört sowie Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Lärmen, lautes oder anhaltendes musizieren, auch durch Rundfunk oder Musikapparate, schießen und ähnliche Störungen sind verboten. Vom 01. Mai bis 31. August d. J. ist die Mittagsruhe von 13.oo bis 15.oo Uhr einzuhalten. Vom 01. Mai bis 31. August d.J. ist die Mittagsruhe an Sonnabenden aufgehoben. Ausgenommen davon sind Feiertage, die auf einen Sonnabend fallen. Während der Mittagsruhe sind insbesondere jegliche Bauarbeiten und Rasenmähen untersagt. Motor betriebene Geräte dürfen nur während der vom Verein festgesetzten Zeiten betrieben werden und nach den Bestimmungen der Rasenmäherverordnung.

X.

Dem Vorsitzenden, seinem Beauftragten oder dem Obmann sowie Beauftragten von Behörden ist der Zutritt zum Garten, auch in Abwesenheit des betreffenden Kleingärtners, gestattet.

XI.

Zu jeder Tierhaltung ist vorher die Genehmigung des Vereinsvorstandes einzuholen, die schriftlich zu erteilen ist. Der Umfang der Tierhaltung in Kleingärten muss sich in solchen Grenzen halten, dass der kleingärtnerische Charakter der Anlagen unbedingt gewahrt bleibt. Der Umfang der Tierhaltung wird von Fall zu Fall bei Genehmigungserteilung abgesprochen.

Durch die Tierhaltung darf der Gesamteindruck der Anlage wie auch des einzelnen Kleingartens nicht ungünstig beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck sind die Ställe, Tierausläufe und sonstigen für die Tierhaltung erforderlichen Einrichtungen so auszuführen, dass sie möglichst durch Grün gegen Sicht von Verkehrswegen abgedeckt werden.

Um nachbarliche Unzuträglichkeiten zu vermeiden, sind die Tiere so unterzubringen, dass sie, außer Bienen, die Nachbargärten nicht aufsuchen können. Die Nachbarn dürfen nicht unbillig durch Geräusch, Geruchseinwirkung, Federflug usw. belästigt werden.

Die Bienenhaltung ist mit Einverständnis des Verpächters und der Gartennachbarn in jeder Kleingartenanlage so zu fördern, dass eine ausreichende Befruchtung der Blütenpflanzen gewährleistet ist. Es wird empfohlen, Bienen der schwarmtragenden Rassen zu halten. Das Halten von Großvieh (Rindvieh, Schweine, Ziegen, Schafe und dergl.), Katzen (Vogelschutz) (Tauben nach Absprache) ist nicht gestattet.

Soweit die bisherige Kleintierhaltung mit den vorstehenden Richtlinien nicht im Einklang steht, ist darauf hinzuwirken, dass sie entsprechend angeglichen wird.

XII.

Jeder Pächter ist verpflichtet, vor der Errichtung von Baulichkeiten jeder Art die Genehmigung des Vereinsvorstandes und ggf. des zuständigen Bauamtes einzuholen. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Über die Größe von Gartenlauben, Verwendung von Baumaterial, Lichtanlagen, Abstand von Nachbarparzellen usw. bestehen baupolizeiliche Vorschriften, die in oder jedem Fall beachtet werden müssen. Auf das Bundeskleingartengesetz wird verwiesen.

Die Nutzung von Kleingartenparzellen als Lagerplätze (gewerbliche Nutzung) oder die Errichtung von Garagen ist nicht gestattet.

Fliegende Bauten, Pavillons und Zelte sind nach der Gartensaison abzubauen.

Anhang zur Gartenordnung der Satzung des
Landesbundes S.-H. der Kleingärtnervereine e.V.
Mitgliederbeschlüsse ab 1975
6.Ausgabe

 

 

 

Die 6. Ausgabe des Anhanges zur Gartenordnung enthält nur die noch gültigen Mitgliederbeschlüsse seit 1975. Bisherige Ausgaben werden hiermit hinfällig.  Die aufgeführten Beschlüsse sind neu zusammengestellt und am Schluss in Klammern mit der Jahreszahl ihre Entstehung versehen.

  1. Für verspätet, also nach dem Januar des Jahres eingehende Beitrags-, Pacht- u. Wassergeldvorauszahlungen wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 10% des Rechnungsbetrages, mindestens aber € 5,00 erhoben.
    (1975, 1994-2005)
  2. Der Zählerstand der Wasseruhren in den Parzellen wird von einem Ableser des Vereins festgestellt. Hierfür ist die Wasseruhr zu den bekanntgegebenen Zeiten zugänglich zu machen. Bei nicht freigelegter Wasseruhr oder nicht geöffneter Pforte wird ein Erschwerniszuschlag von € 20,00 erhoben. (2015)
  3. Die Verwendung von Rasensprengern ist gestattet, jedoch in Anwesenheit einer Aufsichtsperson bei der Beregnung verpflichtet. (1976-2005)
  4. Die Ablesegebühr für die Wasseruhren sowie das Verplomben derselben durch einen Beitrag des Vereins beträgt € 1,80. (1976-2011)
  5. Wer unbefugt vorübergehende oder dauerhafte Veränderungen am Gemeinschaftseigentum zum Eigennutz vornimmt, wird mit einer Geldbuße von € 50,00 belegt und zur Behebung der Veränderung herangezogen. (1976-2005)
  6. Alle Wasseruhren müssen mit einer Rücksperre versehen sein. (1977-2005)
  7. Jeder Wasseranschluss muss mit einem technisch einwandfreien Wasserzähler versehen sein. Die Ablesbarkeit und die Funktion ist zu gewährleisten. (1979-2005)
  8. Wird ein Garten von einem neuen Pächter mit einer unzumutbaren Laube übernommen oder entspricht der Abstand der Laube zu den Grenzen des Nachbarn nicht die gesetzlichen Vorschriften, kann die Entfernung der Laube verlangt werden. (1976-2005)
  9. Es ist unzulässig auf einer Parzelle zwei Lauben zu setzen. Ausgenommen sind Gewächshäuser. (1976)
  10. Der Ausgleichsbetrag für nicht verrichtete Gemeinschaftsarbeit beträgt € 72,00 und ist Bestandteil der Rechnung. Beschluss JHV 2016 sind 6 Stunden Gem.arbeit zu leisten. Jede nicht geleistete Stunde wird mit € 12,00 in Rechnung gestellt. Die Nichtzahlung des Ausgleichsbetrages berechtigt zur Kündigung. (1996-2016)
  11. Wasserzähler müssen einen gültigen Prüfnachweis haben, der auf Verlangen erneuert werden muss. (1987-2005)
  12. Die Wasseruhren müssen nach Ablesung zum Winterhalbjahr ausgebaut und zum Frühjahr von jedem Pächter wieder eingebaut werden. Die Terminangaben siehe Infokasten. Für die Einhaltung der Bestimmung ist jeder Pächter eigenverantwortlich. Bei Versäumnissen wird eine Strafgebühr ab den 01.01.2012 von € 50,00 erhoben. Besondere Vereinbarungen sind mit den Wasserwerkern zu treffen. Für den Ein- und Ausbau der Wasseruhren durch die Wasserwerker ist eine Gebühr von € 5,00 jährlich zu entrichten. (2011)
  13. Die Aufnahmegebühr beträgt € 11,00. (1996-2005)
  14. Das auf der JMV 1987 empfohlene Bankabrufverfahren für alle Mitglieder wird in der Weise erweitert, dass alle neuen Mitglieder an diesem Verfahren teilnehmen sollten. (1989)
  15. Das Verbrennen von pilz- oder bakteriell befallenen Pflanzenteilen (§ 2 der GO) ist nur nach Anmeldung beim Vorstand / Fachberater und den Obleuten erlaubt. (1991-2005)
  16. Das Pflanzen von großen Bäumen, wie Weiden, Pappeln/Koniferen und insbesondere Nadelbäume aller Art ist zu vermeiden. Vorhandene große Bäume sind zu entfernen. (1992-2005)
  17. Der Jahresbeitrag für aktive Mitglieder beträgt € 49,00 (2022). Fördermitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von € 13,00 (1998). Die Fachzeitschrift „Gartenfreund“ kann auf Wunsch unter folgender Adresse privat bezogen werden: Verlag W. Wächter, Elsasser Str. 41, 28211 Bremen. (2013).
  18. Die Wassergeldvorauszahlung beträgt € 11,00. (1994)
  19. In den Anlagen des Kleingärtnervereins Preetz e.V. wird der Abs. III der Gartenordnung dahingehend geändert, dass jeder Pachtgarten mit der Nummer der Parzelle zu versehen ist. Die Anbringung des Namens jedoch frei gestellt ist. (1994)

Ausschlussordnung
gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung

 

 

 

 

§1

  1. Ein Vereinsmitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seine in der Vereinssatzung niedergelegten Pflichten als Vereinsmitglied grob oder fahrlässig verletzt.
  2. Das Vereinsmitglied hat sich Verfehlungen des von ihm mit Genehmigung des Vorstandes eingesetzten Betreuers seiner Parzelle, seiner Angehörigen und Gästen zurechnen zu lassen.
  3. Eine solche Verletzung liegt insbesondere dann vor, wenn
    1. das Vereinsmitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, seinen Mitgliedsbeitrag oder etwaige durch die Vereinsorgane beschlossene Umlagen zu den angegeben Terminen nicht gezahlt hat;
    2. das Vereinsmitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung (Einschreiben/Empfangsbescheinigung/Einwurfeinschreiben) mit der Zahlung des Pachtzinses drei Monate im Verzug ist;
    3. das Vereinsmitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Kleingarten nicht persönlich, durch seinen Ehegatten, Verwandte in gerader Linie und deren Ehegatten oder durch Angehörige seiner Tischgemeinschaft ordnungsgemäß bewirtschaftet;
    4. das Vereinsmitglied seinen Garten oder Teile seines Gartens ohne Genehmigung des Vorstandes weiterverpachtet oder einen Dritten überlässt;
    5. das Vereinsmitglied Beschlüsse des Kleingärtnervereins über die Bepflanzung und Bearbeitung der Gärten, die Gartenordnung und die in dem Einzelpachtvertrag festgelegten Bestimmungen nicht befolgt, grob und fahrlässig verletzt;
    6. das Vereinsmitglied gegen das Abwasserbeseitigungsgesetz verstößt und WC-Anlagen sowie Duschen einrichtet, die über Kläranlagen bzw. Verrieselungssysteme entsorgt werden. Lediglich Trockentoiletten in Form von Streutoiletten sind zulässig;
    7. das Vereinsmitglied Brennstellen mit Schornsteinanschluss errichtet und betreibt. Ausgenommen sind Gasheizungen mit Außenwand-Abzug;
    8. das Vereinsmitglied an der Gemeinschaftsarbeit, die der Verein beschlossen hat, sich entsprechend den Bestimmungen der Satzung nicht beteiligt oder den Ausgleichsbetrag nicht zahlt;
    9. das Vereinsmitglied unbeschadet sonstiger Vorschriften die Zustimmung des Verpächters zur Errichtung von Baulichkeiten nicht einholt;
    10. das Vereinsmitglied sich so schwerer Verstöße gegen das Gemeinwohl oder gegen einzelne Kleingärtner zu schulden kommen lässt, dass diesem die Fortsetzung der Kleingartengemeinschaft nicht zugemutet werden kann.

§2

Das Ausschlussverfahren wird vom Vorstand beantragt. Der Antrag ist an die nach § 10 der Satzung errichtete Schiedsstelle des Vereins zu richten.

§3

Die Schiedsstelle des Vereins prüft, indem die den Betreffenden hinreichend Gelegenheit zu einer Gegenäußerung gibt, den Antrag und trifft die weiteren Feststellungen.

§4

  1. Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag auf Ausschluss aus dem Verein in unparteiischer und gewissenhafter Amtsausübung. Die Entscheidung mit Begründung ist dem Betreffenden von dem den Vorsitz führenden Mitglied der Schiedsstelle durch Einschreibebrief bekanntzugeben. Eine Rechtsmittelbelehrung muss in der Entscheidung enthalten sein.
  2. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von sämtlichen Mitgliedern der Schiedsstelle zu unterzeichnen ist.

 §5

Gegen den Spruch der Schiedsstelle ist binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Spruchs der Einspruch beim Vorstand des Kreisverbandes zulässig, der endgültig entscheidet.

§6

  1. Die Abstimmung in der Schiedsstelle in einem Ausschlussverfahren ist geheim; sie darf auch nicht namentlich niederschriftlich festgelegt werden.
  2. Es ist jedem Vereinsmitglied gestattet, an der Verhandlung in einem Ausschlussverfahren teilzunehmen, ohne dass den im Verfahren nicht beteiligten Vereinsmitgliedern eine eigene Stellungnahme ohne ausdrückliches Befragen gestattet ist.

§7

Der Spruch auf Ausschluss des Vereinsmitgliedes aus dem Verein wird wirksam, sobald der hier enthaltene Rechtszug erschöpft ist bzw. ein Einspruch in der vorgeschriebenen Form nicht eingelegt wurde.

§8

Mit dem Ausschluss des Vereinsmitgliedes aus dem Verein erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des Vereinsmitgliedes. Eine Rückzahlung etwaiger bereits geleisteter Vorauszahlungen auf den Beitrag findet nicht statt.

 $9

Das ausgeschlossene Vereinsmitglied ist bei Bekanntgabe seines Ausschlusses darauf aufmerksam zu machen, dass er damit rechnen muss, dass die von ihm genutzte Kleingartenparzelle zum nächst  zulässigen Termin gekündigt wird.

Scheidet ein Mitglied durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein aus, so hat der Kleingärtner bei Fortsetzung des Pachtverhältnisses die gleichen finanziellen Lasten und Arbeitsleistungen zu tragen wie die Mitglieder. An Stelle des Mitgliedsbeitrages ist eine Betreuungsgebühr in Höhe des Mitgliedsbeitrages zu zahlen. Das Bundeskleingartengesetz und die Gartenordnung bleiben für ihn bindend.

 §10

Der ordentliche Rechtsweg wird durch diese Bestimmungen nicht ausgeschlossen.

Muster einer Geschäftsordnung

 

 

 

Die Geschäftsordnung ist zu Beginn jeder Versammlung Versammlungsteilnehmern zu beschließen.

§1

Die Versammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins oder dessen Stellvertreter eröffnet und geleitet. Der erweiterte Vorstand hat am Vorstandstisch Platz zu nehmen.

§2

Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom stellvertretenden Vorsitzenden als Schriftführer des Vereins, oder einem durch den Vorstand besonders hierzu bestimmten Mitglied geführt wird.
Die Niederschrift ist in Reinschrift vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder Verfasser der Niederschrift unterschriftlich zu vollziehen.

§3

Die Diskussionsredner erhalten in der Reihenfolge ihrer Meldung das Wort. Vorstandsmitgliedern ist auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu erteilen.
Zur Geschäftsordnung ist das Wort außer der Reihe zu erteilen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass bei derartigen Wortmeldungen nur kurz zur Geschäftsordnung gesprochen wird.

§4

Jeder Redner erhält nur zweimal in ein- und derselben Sache das Wort. Die Redezeit beträgt bi zu 3 Minuten. Weicht ein Redner von der Tagesordnung ab, wird er vom Versammlungsleiter zur Ordnung gerufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf in ein- und derselben Sache ist dem Redner in dieser Sache das Wort zu entziehen.

§5

 Zur Begründung eines Antrages erhält der Antragsteller zunächst das Wort und nach beendeter Debatte das Schlusswort.

§6

Anträge auf Schluss der Debatte oder zur Geschäftsordnung können mündlich gestellt und begründet werden. Hierzu erhält der Antragssteller, der nicht an der Debatte beteiligt sein darf, sofort und außer der Reihe das Wort.Die Redezeit in der Geschäftsordnungsdebatte beträgt 3 Minuten. Die Abstimmung über Anträge zu Geschäftsordnung erfolgt, nachdem je ein Redner für und gegen den Antrag gesprochen hat.Vor Abstimmung über den Antrag auf Schluss der Debatte sind die Wortmeldungen bzw. die vorliegende Rednerliste bekanntzugeben.

§7

Die Abstimmung erfolgt entsprechend der Satzung.

§8

Sind persönliche Verhältnisse des Versammlungsleiters von einem Antrag betroffen, so hat er den Vorsitz während dieser Zeit an den nächst folgenden im Vorstand abzugeben.